Freitag, 15. März 2019

Guter Rat für Verbraucher

Zum Weltverbrauchertag haben Christiane Lersch und Gudrun Schäfer von der Verbraucherzentrale an der Leineweberstraße 54 Kunden vor uninformierten Lust- und Spontaneinkäufen in den Shops der Telekommunikations- und Internetanbieter gewarnt. Bevor man Internet- und Telefonieverträge abschließe, so die beiden Verbraucherberaterinnen, sollten sich interessierte Kunden zunächst darüber Klarheit verschaffen, welches Datenvolumen sie für ihre eigene Nutzung von Internet und Telekommunikation brauche. Auch ein Preis-Leistungs-Vergleich unterschiedlicher Anbieter lohne sich.
Grund für die Warnung sind die negativen Kundenerfahrungen, die sich in der  Rechtsberatung widerspiegeln, die die örtliche Verbraucherzentrale mit Hilfe ortsansässiger Rechtsanwälte anbietet.

Oft gesuchter Rat

42 Prozent aller Fälle kommen aus dem Bereich Telekommunikation und Internet. Im Kern geht es immer wieder darum: Unerfahrene und uninformierte Kunden kommen mit Fragen zu ihrem bestehenden Vertrag oder mit Fragen zu einem möglichen neuen Vertrag  in einen Telekommunikations- und Internetshop und kommen  mit einem  überdimensionierten und überteuerten  Vertrag wieder heraus. Und dieser Vertrag bindet sie dann in der Regel für 24 Monate.
"Viele Verbraucher wissen leider nicht, dass ein im Laden abgeschlossener Vertrag sofort in Kraft tritt und es anders, als bei telefonisch oder online abgeschlossenen Verträgen kein 14-tägiges Widerrufsrecht gibt", sagt die Leiterin der örtlichen Verbraucherzentrale, Christiane Lersch. Sie erinnert sich etwa an den Fall einer 85-jährigen Dame, die mit Fragen zu ihrem analogen Telefonanschluss in einen Telekommunikations- und Internetladen ging und anschließend mit einem Telefon- und Internetvertrag nach Hause kam, obwohl sie den Verkäufer ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass sie das Internet nicht nutze und auch künftig nicht daran interessiert sei. Auch wenn in diesem Fall ein Anruf der Verbraucherschützerin reichte, um die übervorteilte Seniorin aus dem Vertrag herauszuholen, hat sich der Eindruck aus der Rechtsberatung jetzt durch die Ergebnisse eines in 59 Städten des Landes durchgeführten Internet- und Telekommunikationsshop-Tests der Verbraucherzentrale NRW bestätigt. 
Mitarbeiterinnen wie zum Beispiel Gudrun Schäfer besuchten inkognito als "Test-Kunden" landesweit 301 Shops, darunter sechs in Mülheim. Ergebnis: Nu
Nur 2 der 301 Shops gaben den interessierten Kunden Produktinformationsblätter an die Hand. Einer der beiden positiv herausstechenden Shops war ein Mülheimer. Weitere 24 Shops waren immerhin nach einer zweiten Nachfrage dazu bereit. Am Ende erfüllten aber 91 Prozent der getesteten Shops ihre 2017 vom Gesetzgeber eingeführte Informationspflicht nicht. Als Test-Kundin mussten Gudrun Schäfer feststellen, dass die Aussagen im Verkaufsgespräch und die tatsächlichen, schriftlich fixierten, Vertragsbedingungen nicht immer übereinstimmten. Ein Verkäufer ließ sie  wissen: "Den ausgedruckten Vertrag kann ich Ihnen erst geben, nachdem Sie ihn auf unserem Mousepad digital unterschrieben haben!"
 

Das Grundproblem

Das Grundproblem der Branche sieht Christiane Lersch darin, dass die Höhe des Gehaltes der Shop-Mitarbeiter maßgeblich davon abhängt wie viele Verträge sie mit Kunden abschließen können. Außerdem sieht sie den Gesetzgeber gefordert, dafür zu sorgen, dass auch für Verträge, die von Kunden in den Shops vor Ort abgeschlossen werden, ein 14-tägiges Widerrufsrecht eingeführt wird.
Die Verbraucherzentrale an der Leineweberstraße 54 bietet am 18. März von 9 bis 14 Uhr eine kostenlose Rechtsberatung rund um das Thema Telefon- und Internetveträge an. Außerdem wird dort das Infoblatt "Handyvertrag ohne Ärger" für Interessierte bereitgehalten. Mehr Informationen zum Thema findet man auch im Internet unter: www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag

Schlag nach bei Kennedy

Auf Initiative der Verbraucherschutzorganisation Consumers International wird der 15. März seit 1983 weltweit als Verbrauchertag begangen. Er bezieht sich auf den 15. März 1962, als der damalige US-Präsident John F. Kennedy drei Grundrechte der Verbraucher proklamierte: Schutze vor Irreführung und Betrug, Schutz vor gefährlichen oder unwirksamen Medikamenten und Wahlfreiheit bei Produktvielfalt zu marktgerechten Preisen.
Erschienen am 15. März 2019 im Lokalkompass der Mülheimer Woche


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