Montag, 10. März 2014

Wie viel Öffentlichkeit darf es sein? Rechstdezernent Frank Steinfort über die Gratwanderung zwischen Amtsgeheimnis und Transparenz


Demokratie lebt von Öffentlichkeit. Entscheidungen von Politik und Verwaltung sollen nachvollziehbar und diskutierbar sein. Dennoch ist jetzt im Fall Edathy mit Hans Peter Friedrich ein Minister gestürzt, weil er ein Amtsgeheimnis über Ermittlungen gegen einen SPD-Bundestagsabgeordneten nicht für sich behalten oder auf dem normalen Dienstweg an die Bundeskanzlerin weitergegeben, sondern dem SPD-Vorsitzenden Siegmar Gabriel mitgeteilt hat. Und in Moers hat der Bürgermeister Strafanzeige gegen unbekannt wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses und Geheimnisverrat gestellt, weil Teile des Rechnungsprüfungsberichtes noch vor der Beratung durch das Stadtparlament in der Lokalpresse gelandet sind. Vor diesem Hintergrund sprach ich für die NRZ mit dem Rechtsdezernenten Frank Steinfort über die Gratwanderung zwischen Amtsgeheimnisse und Transparenzgebot.

Frage: Darf ein Dezernent alles sagen, was er weiß?

Antwort: Nein, denn als Beamter unterliegen alle Informationen, die er in Ausübung seiner hoheitlichen Aufgaben auf dem Dienstweg erfahren hat, zunächst mal alle der Verschwiegenheit. Damit will der Gesetzgeber vor allem personenbezogene Daten schützen und der Verwaltung helfen, als neutrale Instanz agieren zu können. Diese Verschwiegenheit gilt allerdings nicht für den verwaltungsinternen Dienstverkehr, in dem Vorgänge bearbeitet werden und alle Mitarbeiter einer Schweigeverpflichtung unterliegen. Das gilt übrigens auch für Ratsmitglieder.

Frage: Wo verläuft die Grenze zwischen Amtsgeheimnis und Transparenz?

Antwort: Im Einzelfall müssen Beamte auf der Basis des geltenden Rechts abwägen, ob die Persönlichkeitsrechte schwerer wiegen als das Informationsrecht der Öffentlichkeit. Wenn wir etwa auf den Dienstweg erfahren, dass es in einer Gasstätte hygienische Probleme gibt, werden wir das als Verwaltung sanktionieren und auf Abhilfe drängen, aber nicht den Namen des Gastwirtes veröffentlichen, um seine berufliche Existenz zu schützen. Wenn es aber schwerwiegende Mängel gibt, die nicht sofort abgestellt werden, werden wir ein Restaurant schließen und damit öffentlich machen, dass es dort Probleme gibt, weil der Schutz der öffentlichen Gesundheit auch ein hohes Rechtsgut ist.

Frage: Werden Beamte, die gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen, juristisch anders behandelt als ehrenamtliche Ratsmitglieder?

Antwort: Ja, weil Beamte im Gegensatz zu ehrenamtlichen Ratsmitgliedern nicht nur dem Straf- und Zivilrecht, sondern auch dem Beamtenrecht unterliegen. Beamte, die gegen ihre Verschwiegenheitspflicht verstoßen, können disziplinarrechtlich verfolgt werden. Sie können entlassen, ihre Dienst- oder Ruhestandsbezüge können bis zu drei Jahren um bis zu 20 Prozent gekürzt werden. Auch die Aberkennung des Ruhegehaltes ist möglich. Verstoßen Ratsmitglieder gegen ihre Verschwiegenheitsverpflichtung, kann der Rat ein Ordnungsgeld verhängen. Unabhängig davon können Ratsmitglieder natürlich auch straf- und zivilrechtlich belangt werden, wenn es etwa um Schadensersatz oder Behinderung der Strafverfolgung geht.

Frage: Wer entscheidet darüber, was geheim bleibt?

Antwort: Personenbezogene Daten unterliegen grundsätzlich der Geheimhaltung. Im Zweifel entscheidet die Oberbürgermeisterin, in welcher Angelegenheit etwas öffentlich gesagt werden kann. Außerdem muss sie bei der Festlegung der Tageordnung des Rates entscheiden, welche Daten im Interesse von Privatpersonen oder Belangen des öffentlichen Wohls besonders schützenswert sind und deshalb in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden.

Frage: Muss eine Demokratie nicht absolut transparent sein?

Antwort: Nein, weil Bürger ihre Daten von rechts wegen uns zur Verfügung stellen müssen und sich im Gegenzug darauf verlassen müssen, dass ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht gewahrt bleibt. Gäbe es absolute Transparenz, könnte zum Beispiel jeder abfragen, wer wo wohnt, wie viele Kinder er hat oder welcher Religionsgemeinschaft er angehört.

Frage: Weshalb kann Geheimhaltung auch im öffentlichen Interesse sein?

Antwort: Das Informationsfreiheitsgesetz schützt ausdrücklich etwa Entwürfe, die im Rahmen eines Entscheidungsprozesses erstellt werden. Sie stellen Überlegungen und Optionen dar, können aber noch mit sachlichen Fehlern behaftet sein und würden nur zur Verwirrung führen, wenn sie öffentlich in die Diskussion kämen. Auch Verhandlungen mit Investoren, die etwa ein städtisches Grundstück kaufen wollen, brauchen Diskretion. Nur so können wir prüfen, welcher Investor wirtschaftlich wie stark ist und welche Absichten er verfolgt. Würden solche personen- und projektbezogene Daten und Fakten vorzeitig transparent, würden wir sensible Fakten von Investoren nicht mehr erfahren. Das Ergebnis einer totalen Transparenz wäre dann am Ende die Verschleierung von Fakten, die wir als Rat und Verwaltung für vernünftige Entscheidungen brauchen.

Dieser Text erschien am 6. März 2014 in der Neuen Ruhr Zeitung

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